Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 32 Haltestellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.03.2023 – 8 A 2467/17Zitiert von 8
- OVG Sachsen, 21.11.2022 – 6 A 73/21Zitiert von 3
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6888/15
- VG Köln, 01.03.2024 – 18 K 671/23Zitiert von 3
- OVG Saarland, 04.11.2022 – 1 A 112/21Zitiert von 3
- VG Köln, 25.08.2017 – 18 K 6887/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 26.02.2021 – 2 B 2698/20Zitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 647/10Zitiert von 2
- VG Koblenz, 17.11.2008 – 4 K 1963/07.KOZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/32#abs-1 (1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/32#abs-2 (2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG
1.
an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,
2.
im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,
3.
an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.